Dienstag, Juli 15, 2008

Bayrische Medienanstalt: Streaming-Angebote sind Rundfunk

In Bayern sollen Streaming-Angebote im Netz unter bestimmten Bedingungen künftig als Rundfunk gelten und nur mit einer Sendelizenz erlaubt werden. Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am vergangenen Donnerstag eine entsprechende Änderung seiner Fernsehsatzung verabschiedet. Im Kern geht es hierbei um eine Regulierung von Video-Streaming-Angeboten, wie sie mit Diensten wie Mogulus oder Netviewer.com möglich sind. Nach dem Willen der BLM sind demnach im "Streaming-Verfahren verbreitete" Angebote genehmigungspflichtig, wenn sie 500 bis 10.000 gleichzeitige Zugriffe ermöglichen und "programminhaltlich keine Bedenken bestehen". Bei über 10.000 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten ist ein Organisationsverfahren wie bei einem normalen Kabelprogramm unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 der Fernsehsatzung notwendig.
Bei der neuen Regelung beruft sich die bayerische Landesmedienanstalt auf den noch nicht in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der unter anderem auch die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender regeln soll. Die Bayern sind damit bundesweit Vorreiter – und sie bestätigen die Befürchtungen von Verlegerseite, das Internet drohe unter die politische Aufsicht der Medienanstalten zu fallen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis ihr auch die anderen Landesmedienanstalten unter Berufung auf den neuen Rundfunkstaatsvertrag folgen werden.
Der aktuelle Arbeitsentwurf (PDF-Datei) ordnet Streaming-Angebote, die "weniger als 500 potenzielle Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden", als Telemedien ein und nimmt sie damit von einer Sendelizenzpflicht aus. Nicht betroffen sind auch Angebote, die "zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind." Der Entwurf zum neuen Rundfunkstaatsvertrag macht zudem Ausnahmen für Angebote, die "persönlichen oder familiären Zwecken dienen" und die "nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind" oder als "Eigenwerbekanäle angeboten werden". Hier sollen die Bestimmungen für Telemedien gelten. Fraglich ist auch, ob On-Demand-Streaming betroffen ist, das Angebote wie Scope einsetzen.
Youtube-Filmchen dürften also auch künftig nicht reguliert werden, wohl aber Inhalte, die live ins Netz gestreamt werden. Dass die Grenze von 500 Nutzern in der Praxis rasch überschritten werden dürfte, zeigt beispielsweise ein kürzlich gezeigter Webcast mit Internet-Guru David Weinberger mit 564 Zuschauern. Gesendet wurde in englischer Sprache von Hamburg aus, das Zielpublikum war international. Müssten die Betreiber hierfür künftig eine Sendelizenz beantragen? Eine Antwort auf eine entsprechende Anfrage bei der bayerischen Landesmedienanstalt steht aus.
Alle Landesmedienanstalten regulieren Radio-Streaming-Angebote bzw. Internetradio bereits seit Mitte 2007. Demnach muss das Internetradio genehmigt werden, weil es als "Rundfunk" im Sinn des Rundfunkstaatsvertrags anzusehen ist. Dabei geht es um Audio-Dateien, die einzeln von einem Server im Abrufverfahren geladen werden können. Sie werden rechtlich als Telemedium betrachtet und können genehmigungsfrei angeboten werden. Wenn gleichzeitig mindestens 500 parallelen Nutzer bzw. Ports bedient werden können, ist das Angebot genehmigungspflichtig. Anbieter sollen eine schriftliche Skizze der geplanten Programminhalte und der technischen Verbreitungsmodi an die jeweiligen Medienanstalten der Länder einreichen.
(Quelle:Heise.de)

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