Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navi
Das Handyverbot am Steuer gilt auch, wenn das Telefon als Navigationsgerät genutzt wird. Der Begriff der Benutzung schließe sämtliche Bedienfunktionen mit ein, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss mit. Wenn der Autofahrer das Gerät dafür aufnehme oder halte, verstoße er gegen Paragraph 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung.
Das Bonner Amtsgericht hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt, der während der Fahrt die Navigationshilfe des Handys eingestellt hatte. Das OLG lehnte seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ab.
Die Auslegung der Vorschrift sei in jüngster Zeit Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Danach schließe der Begriff der Benutzung sämtliche Bedienfunktionen ein, heißt es in der Beschlussbegründung. Neben dem Gespräch gehöre dazu das Versenden von Kurznachrichten, die Vorbereitung eines Gesprächs und das Abhören eines Signaltones mit dem Gerät am Ohr. Darüber hinaus falle nach einigen Entscheidungen darunter aber auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten.
"Ist ein Gerät zum Telefonieren geeignet und bestimmt, soll es demgegenüber ohne Bedeutung sein, wenn es über weitere Funktionen verfügt, denn dadurch werde seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht beseitigt", heißt es in der Begründung. Anders verhalte es sich nach bisheriger Rechtsprechung, wenn ein Mobiltelefon im Fahrzeug lediglich ab- oder umgelegt oder nur zum Ohrwärmen verwendet wird.
Das Bonner Amtsgericht hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt, der während der Fahrt die Navigationshilfe des Handys eingestellt hatte. Das OLG lehnte seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ab.
Die Auslegung der Vorschrift sei in jüngster Zeit Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Danach schließe der Begriff der Benutzung sämtliche Bedienfunktionen ein, heißt es in der Beschlussbegründung. Neben dem Gespräch gehöre dazu das Versenden von Kurznachrichten, die Vorbereitung eines Gesprächs und das Abhören eines Signaltones mit dem Gerät am Ohr. Darüber hinaus falle nach einigen Entscheidungen darunter aber auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten.
"Ist ein Gerät zum Telefonieren geeignet und bestimmt, soll es demgegenüber ohne Bedeutung sein, wenn es über weitere Funktionen verfügt, denn dadurch werde seine Eigenschaft als Mobiltelefon nicht beseitigt", heißt es in der Begründung. Anders verhalte es sich nach bisheriger Rechtsprechung, wenn ein Mobiltelefon im Fahrzeug lediglich ab- oder umgelegt oder nur zum Ohrwärmen verwendet wird.
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