Donnerstag, Juli 10, 2008

Störerhaftung in Foren: Amtsgericht München widerspricht Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg vertrat in Urteilen bereits mehrfach die Auffassung, dass Forenbetreiber einer sogenannten Störerhaftung nur durch eine Vorzensur entkommen könnten. In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Aktenzeichen 142 C 6791/08, dessen Urteilsbegründung nun vorliegt, setzt sich das Amtsgericht München mit den vom Landgericht Hamburg zugunsten seiner Rechtsauffassung ins Feld geführten Argumenten auseinander – es kommt aber unter anderem durch eine Grundrechtsberücksichtigung zu dem Schluss, dass solch eine Vorabzensur nur in sehr seltenen Sonderfällen zumutbar sein kann. Sonst, entschied das Münchner Gericht, "würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch 'abgewürgt'". Dadurch würde das Recht auf freie Meinungsäußerung in unangemessener Weise zugunsten von allgemeinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werde.
Anlass der Auseinandersetzung war ein möglicherweise aufgrund eines Betrugsvorwurfs rechtsverletzender Kommentar über Callcenter. Ein Leser hatte ihn zu einem bereits älteren Artikel des Bloggers und Medienjournalisten Stefan Niggemeier (unter anderem Bildblog) abgegeben. Der Kommentar stand etwa 90 Minuten online, bevor er entdeckt und gelöscht wurde. Im Fall eines anderen möglicherweise rechtsverletzenden Kommentars zum gleichen Artikel hatte die Firma Callactive erstinstanzlich gewonnen, sich dann aber nach dem Münchner Urteil mit Niggemeier auf einen Vergleich mit Kostenteilung geeinigt.
Anders als in Hamburg ging es in München nicht um eine einstweilige Verfügung, sondern um Schadensersatz, weshalb nicht vor einer Pressekammer, sondern vor einem Amtsrichter verhandelt wurde. Die Rechtsfrage der Kommentarhaftung war jedoch die gleiche. Das Münchner Gericht zeigte sich zwar ebenfalls der Ansicht, dass bei "bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert[en]" Beiträgen, bei denen es bereits zu rechtsverletzenden Kommentaren kam, eine weitergehendere Prüfpflicht besteht. Im Unterschied zum Landgericht Hamburg kam der Münchner Amtsrichter jedoch nach weiteren Überlegungen und Abwägungen zu dem Ergebnis, dass diese nur in "extremen Einzelfällen" den Umfang einer Vorabprüfung annehmen darf. Wörtlich heißt es in dem Urteil dazu unter anderem:

"Der in dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg vom 30.11.2007 insoweit geäußerten Auffassung, es entlaste den Forenbetreiber nicht, wenn er sein Forum so anwachsen lasse, dass eine Vorabprüfung nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass sich jemand seiner Prüfungspflicht nicht dadurch entziehen kann, indem er die zumutbaren Vorkehrungen oder Einrichtungen einfach nicht schafft. Fordert man aber, dass der Forenbetreiber sein Geschäft so einschränken muss, dass die strengstmögliche Überwachung, nämlich die Vorab-Zensur, zumutbar wird, so gibt man das Kriterium der Zumutbarkeit letztlich auf. Die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten richtet sich dann nicht nach dem 'Geschäftsmodell', sondern das 'Geschäftsmodell' hat sich dann nach den Prüfungspflichten zu richten. Der BGH hat aber in den genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können."(Quelle:heise.de)

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