P2P: Warnung vor Fake-Abmahnungen
Dass Abmahnungen für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke einen gewissen finanziellen Reiz für die Rechteinhaber haben, steht für viele Abgemahnte außer Frage. Doch Geld zieht auch Trittbrettfahrer an.
Sobald diese ins Spiel kommen, wird es für den juristischen Laien noch schwieriger. Ihm fehlt oftmals die Kenntnis, eine "echte" Abmahnung von einer gefälschten Abmahnung zu unterscheiden. Bislang war die Menge an versandten Fake-Abmahnungen auch mehr als überschaubar klein. Offensichtlich ändert sich das aber langsam. Wie die Kanzlei von Olnhausen aktuell in ihrem Blog berichtet, liegt ihr aktuell ein Schriftstück vor, welches als Abmahnung deklariert ist.Bislang scheint es ein Einzelfall zu sein, doch es wäre verwunderlich, wenn sich nicht auch in dieser Branche langsam Trittbrettfahrer etablieren. Die Abmahnung, die Rechtsanwalt Thomas von Olnhausen dabei vorliegt, stellt aber ein ganz besonderes Glanzstück dar. Nachfolgender Auszug stellt den Originaltext der Abmahnung dar. Ohne Anpassungen:
" Sehr geehrter Herr Xxx
hiermit zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass mich die Firma Unidet-….. Köln, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Grund meiner Beauftragung ist die Information einer sogenannten „File Sharing“ Plattform, dass Sie im Jahr 2009 von meinem Mandanten Urheberrechtlich-geschütze Dateien unter Ihrer gespeicherten IP Adresse bezogen und ggf. weitergeleitet haben.
Dies stellt eine Straftat nach § 51 UrhG dar.
Uns ist nicht bekannt in welchem Umfang Sie Dateien bezogen haben, deswegen bieten wir Ihnen gütlich ein Verwahngeld in Höhe von 75,– Euro an zzgl. Bearbeitungsgebühren.
Mit der Zahlung des Verwarnendes tritt eine Unterlassungserklärung in kraft, mit dieser Ihnen untersagt wird weitere Dateien die durch meinen Mandanten Urheberrechtlich geschützt sind, zu beschaffen und weiterzuleiten.
Sollten Sie mit dem Verwarngeld nicht einverstanden sein, so werde ich meinem Mandanten empfehlen, weitere Rechtliche schritte gegen Sie einzuleiten. Die dann mit erheblich hören Kosten und oder einer Freiheitsstrafe verbunden sind.
Verwahngeld 75,00 Euro
Auslagen pauschale 28,40 Euro
Postgebühren 4,90 Euro
Gesamtkosten inkl. 19% MwSt. 108,30 Euro
Zahlbar bis zum 20.01.2010 auf mein Geschäftskonto danach gilt diese Verwarnung als nicht angenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter H.
Rechtsanwalt"
Bei genauerer Betrachtung fallen nicht nur einige schwerwiegende Rechtschreibfehler auf. Auch die rechtlichen Formulierungen geben mehr als zu denken. Die Kanzlei von Olnhausen hat versucht den Rechtsanwalt Günter H. ausfindig zu machen - vergeblich. Darüber hinaus wirft der Paragraf 51 Urheberrechtsgesetz nur Fragen auf. In der "Abmahnung" heißt es, dass der Empfänger eine Straftat nach eben jenem Paragrafen begangen habe. Bei dem entsprechenden Paragrafen handelt es sich jedoch um das Zitatrecht. In diesem werden auch keine strafrechtlich relevanten Folgen aufgeführt.
Insgesamt also ein mehr als fragwürdiges Dokument. Rechtsanwalt Thomas von Olnhausen vermutet, dass man es hier womöglich mit einer Betrugsmasche im Sinne einer "Nigeria Connection" zu tun haben könnte. Unabhängig davon wird an dieser Stelle dieser Stelle deutlich, wie komplex die Thematik Abmahnung ist. Sollte noch jemand ein gleichartiges Schreiben erhalten haben, empfiehlt es sich bei Unklarheiten dringend einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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