Mittwoch, Dezember 10, 2008

Bewährungsstrafe für Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Die Journalistin Heike Schrader hatte nur legale Aktivitäten ausgeführt, die angeblich eine terroristische Organisation gestärkt haben soll.

Zeitgleich mit dem Urteil gegen Hajdib ging am Dienstagnachmittag ebenfalls vor dem OLG Düsseldorf auch das Verfahren gegen die in Griechenland lebende Journalistin Heike Schrader nach nur zwei Verhandlungstagen zu Ende. Ihr wurde vorgeworfen, Mitglied der linken türkischen Organisation DHKP-C gewesen zu sein, die seit August 1998 in Deutschland verboten ist (129a: Lesereise hinter Gitter). Dieses Verfahren hat wenig öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, die Pressebank war leer. Das Urteil, eine Haftstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, die auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird, vermittelt den Eindruck, dass die Angeklagte noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen ist. Tatsächlich nahmen Verteidigung und Staatsanwalt das Urteil sofort an und verzichteten auf weitere Rechtsmittel.

Schrader war es wichtig, dass der vor einem Jahr erlassene Haftbefehl, der bisher nur ausgesetzt war, nun aufgehoben ist. Allerdings musste der Richter einräumen, dass es für eine Mitgliedschaft in der DHKP-C bei Schrader keine hinreichenden Beweise gibt. Deshalb wurde die Journalistin "nur" wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Die soll sie dadurch begangen haben, dass sie Artikel über die Zustände in der Türkei veröffentlichte, Texte vom Türkischen ins Deutsche übersetzte und auf ihren Namen einen linken türkischen Verlag anmeldete etc. Für sich genommen handelt es dabei um legale Tätigkeiten.

In seinem Plädoyer bekräftige der Staatsanwalt, dessen Strafforderung um zwei Monate über das Urteil hinausging, dass Schrader keine kriminellen Aktivitäten in und für die Organisation nachgewiesen werden konnten und mussten. Es reiche, dass auch legale Aktivitäten eine terroristische Organisation stärken, um bestraft zu werden. Insofern lag dieses Urteil ganz in der Logik der 129-Verfahren.

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