Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote
Die Frage, welchen konkreten Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie diese Pflichtangaben korrekt im Rahmen des Internetangebots dargestellt werden müssen, beschäftigt die deutsche Rechtsprechung nun schon seit rund einem Jahrzehnt . Zwei inzwischen veröffentlichte Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr ergänzen nun die bisherigen Entscheidungen.
Umstritten ist dabei nach wie vor die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen. Hier hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 für weitaus mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt. Denn das Gesetz sieht in § 5 nunmehr vor, dass eine Impressumspflicht nur für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien besteht.
Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum angeben.
In dem von den Richtern des OLG zu entscheidenden Fall war zwar eine Anbieterkennzeichnung vorhanden, jedoch fehlte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso wie die Angabe der Handelsregisternummer des Unternehmens. Zwar sei in dem Fehlen dieser Bestandteile grundsätzlich ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und damit auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu sehen. Diese Rechtsverletzung sei jedoch nur als unerheblich zu bewerten, sodass das Gericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückwies.
In einem vom Landgericht Essen entschiedenen Fall (Az. 44 O 79/07) war auf der Website eines kommerziellen Anbieters nur ein Kontaktformular enthalten, es fehlte jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine solche Gestaltung genüge den Anforderungen des TMG nicht. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Anschrift. Es müsse dem Interessenten jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht. (Quelle:Heise.de)
Umstritten ist dabei nach wie vor die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen. Hier hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 für weitaus mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt. Denn das Gesetz sieht in § 5 nunmehr vor, dass eine Impressumspflicht nur für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien besteht.
Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum angeben.
In dem von den Richtern des OLG zu entscheidenden Fall war zwar eine Anbieterkennzeichnung vorhanden, jedoch fehlte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso wie die Angabe der Handelsregisternummer des Unternehmens. Zwar sei in dem Fehlen dieser Bestandteile grundsätzlich ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und damit auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu sehen. Diese Rechtsverletzung sei jedoch nur als unerheblich zu bewerten, sodass das Gericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückwies.
In einem vom Landgericht Essen entschiedenen Fall (Az. 44 O 79/07) war auf der Website eines kommerziellen Anbieters nur ein Kontaktformular enthalten, es fehlte jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine solche Gestaltung genüge den Anforderungen des TMG nicht. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Anschrift. Es müsse dem Interessenten jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht. (Quelle:Heise.de)
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