Mittwoch, Mai 07, 2008

Die neue Jagd auf Tauschbörsen-Nutzer

Abmahnungen auch für Downloader: Bekamen bislang lediglich die Anbieter von Raubkopien Post vom Anwalt, so drohen nun erstmals auch Tauschbörsen-Nutzern ohne Upload-Angebot rechtliche Konsequenzen.
Möglich wird die Verfolgung durch eine kürzlich verabschiedete Novelle des Urheberrechts. Droht nun eine massive Abmahnwelle gegen alle Nutzer von Tauschbörsen?
Der Branchendienst Heise beruft sich in einem Bericht auf Hinweise in Internetforen, die sich mit Abmahnungen beschäftigen. Dort tauchen immer häufiger Berichte von Tauschbörsen-Nutzern auf, die Post vom Anwalt erhalten haben, ohne jemals selbst urheberrechtlich geschütztes Material zum Download angeboten zu haben.
Bisher konzentrierte sich die Verfolgung stets auf so genannte Seeder – Nutzer in Tauschbörsen, die komplette Filme, Musik-Alben oder Spiele bereit stellen. Dabei handelt es sich immer um nur einen kleinen Anteil der Filesharer-Gemeinde. Sollte sich die neue Verfolgungsstrategie durchsetzen, wären erstmals sämtliche Nutzer von Tauschbörsen tatsächlich von handfesten juristischen Konsequenzen bedroht.
Dass auch reine Downloader für ihre Aktivitäten zur Rechenschaft gezogen werden können, ist nicht selbstverständlich. Erst eine Anfang des Jahres beschlossene Änderung des Urheberrechts ermöglicht nun auch eine entsprechende Verfolgung.
Obwohl die Kampagnen der Unterhaltungsindustrie bereits seit Jahren mögliche Haftstrafen für Downloader androhen, besteht nun erstmals die Möglichkeit eines juristischen Vorgehens gegen die Mehrheit der Filesharer.
Inwiefern die Vertreter von Musik- und Filmproduzenten jedoch Schadenersatz fordern können, ist noch nicht entschieden. Entsprechende Urteile, die die neuen Vorschriften auf reale Fälle anwenden, gibt es noch nicht. Dasselbe gilt für mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Auch eine Abmahnwelle gegen Downloader droht nur dann, wenn sich die Medienindustrie für einen kostspieligen juristischen Feldzug entscheidet.
Denn die Änderung des Urheberrechts schiebt auch horrenden Abmahngebühren bei Bagatelldelikten einen Riegel vor. Bei einfachen, nichtkommerziellen Verstößen gegen Urheberrechte sind die Gebühren nun auf 100 Euro begrenzt. Die Gerichtskosten für ein solches Abmahnverfahren betragen für den Kläger jedoch knapp das Doppelte – Abmahnanwälte können hier also keine Kasse mehr machen.(Quelle:MSN.de)

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