Dienstag, September 16, 2008

Noch viele Fragen offen bei heimlichen Online-Durchsuchungen

Bei der sechsstündigen Anhörung zur Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) am heutigen Montag im Bundestag waren sich Experten uneins, ob die geplante Ausforschung informationstechnischer Systeme grundrechtskonform durchführbar ist und ob die Ermittler dafür in Wohnungen eindringen dürfen sollten. Eine Lizenz zum Betreten der privaten vier Wände brächte laut BKA-Chef Jörg Ziercke "absolute Sicherheit", Zugriffe auf die Rechner Unverdächtiger auszuschließen. Sein Kollege vom bayerischen Landeskriminalamt, Peter Dahte, sprach sich mit ihm dafür aus, nach Vorbild der Regelungen für den "Bayerntrojaner" bundesweit zusätzlich zur "Fernbeeinflussung des Informationssystems" eine Manipulation vor Ort zu ermöglichen. Andernfalls würde das Kappen der Netzverbindung bei einer heimlichen Online-Durchsuchung bedeuten, dass die Polizisten "nicht mehr live mit drauf sind und damit blind werden".
Auch Fredrik Roggan von der Humanistischen Union bezeichnete das Eindringen in die Wohnung als "sichere Methode", um "das richtige System zu infiltrieren". Dafür müsste aber Artikel 13 Grundgesetz, der eigentlich die Unverletzlichkeit des Wohnraums garantiert, nach der Verabschiedung des großen Lauschangriffs ein weiteres Mal geändert werden. Dies sei aus bürgerrechtlicher Sicht nicht wünschenswert. Angesichts "gewisser grundsätzlicher Bedenken" gegen Online-Razzien empfahl Roggan, auf dieses heftig umkämpfte Instrument ganz zu verzichten.
Hansjörg Geiger, früherer Chef des Bundesnachrichtendienstes, hatte ebenfalls "ernsthafte Zweifel" an der verfassungsmäßigen Durchführbarkeit verdeckter Online-Durchsuchungen. Solange grundsätzliche Fragen offen seien, ob die Spyware tatsächlich übers Netz oder vor Ort aufgebracht werden solle, könne das Erfordernis der Maßnahme nicht geklärt werden. Heimliche Maßnahmen sollten bei der Wohnraumdurchsuchung und einem dabei erfolgenden Aufspielen des "Bundestrojaners" auf Zielrechner auf jeden Fall vermieden werden. Schließlich werde dabei ein "Kerngrundrecht" berührt und das Vertrauen der Bürger in den Staat leide. Dies wäre eine "Gefahr für die Demokratie". Die Formulierung, dass eine Online-Razzia nur dann nicht durchgeführt werden soll, wenn "allein" eine Verletzung des an sich absolut geschützten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung drohe, lasse den höchstpersönlichen Lebensraum "zur Makulatur" werden.
In diesem Sinne gab der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy zu bedenken, dass der Kernbereichsschutz bereits seit einiger Zeit "zum Papiertiger" verkomme. Bei der Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung aufgestellten Bestimmung zur Sicherung der Intimsphäre sei es etwa bei der Telekommunikationsüberwachung von einem Verbot der Beweiserhebung zu einem Verbot der Beweisverwertung gekommen. Trotzdem solle es gemäß der Karlsruher Rechtsprechung an sich "polizeifreie Räume" geben. Es herrsche aber kein Konsens, was darunter zu verstehen sei.
Konkret erschienen Gusy die Vorbehalte zum Kernbereichsschutz bei der Online-Durchsuchung "höchstens über Kunstgriffe" mit den Vorgaben der Verfassungsrichter vereinbar. Ein Eindringen in Wohnungen für die Maßnahme hielt er zudem nur für legitim, wenn dieses gemäß Artikel 13 auf die "Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen" beschränkt werde. Auch dabei müsse man aber die Frage stellen, "wie viel Salamitaktik die Wohnung verträgt". Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar witterte ein "systematisches Problem", wenn BKA-Fahndern das heimliche Eindringen in den Wohnraum für Online-Razzien gestattet würde.
Die in Bayern lehrenden Staatsrechtler Dirk Heckmann und Markus Möstl sahen keinen Nachbesserungsbedarf bei der geplanten, nur übers Netz erfolgenden Online-Durchsuchung. Letzterer sah auch eine mit der Maßnahme verknüpfte Wohnungsbetretung vom Grundgesetz gedeckt. Heckmann zweifelte zudem nicht an der "Redlichkeit der BKA-Beamten", die dem Regierungsentwurf nach von IT-Systemen abgezogene Daten auf einen Kernbereichsgehalt hin prüfen und nur im Zwiespalt einen Richter einschalten sollen: "Ich finde diese Lösung sehr gut." Der Bochumer Rechtsprofessor Ralf Poscher vermisste dagegen eine Konkretisierung, dass der Bundestrojaner nur bei einer "dringenden Gefahr" für Rechtsgüter höchsten Ranges in Stellung gebracht werden dürfe.
Entgegen der Plädoyers Dathes und Zierckes konnten mehrere Sachverständige die Notwendigkeit der Eilfallregelung bei Online-Durchsuchungen nicht erkennen, wonach diese zunächst drei Tage ohne richterliche Genehmigung bei Gefahr im Verzug durchgeführt werden dürften. Dabei handle es sich um einen weiteren "massiven Grundrechtseingriff", erläuterte der Göttinger Staatsrechtler Christoph Möllers. Es könne daher nicht um Praktikabilität gehen, sondern "um Freiheitsargumente".
Umstritten war ferner die Abgrenzung zwischen der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zum Abhören laufender Gespräche oder abgeschickter E-Mails vor beziehungsweise nach einer Verschlüsselung direkt am Rechner und weitergehenden Zugriffen auf IT-Systeme, für die höhere Hürden gelten sollen. Selbst Ziercke räumte ein, dass die Quellen-TKÜ eine Art Vorstufe der Online-Durchsuchung sei und dabei mit vergleichbaren technischen Mitteln operiert werde. Ob es dann für diese Abhörmaßnahme auch ein "Betretungsrecht" bräuchte, wollte Geiger daraufhin wissen. Zudem öffne die Quellen-TKÜ offenbar eine Grauzone, um weitere Spyware auf einen Rechner zu spielen. Schaar betonte, dass noch nicht abgesandte E-Mails nicht als laufende Kommunikation gefasst und daher höchstens mit einer Online-Razzia abgegriffen werden dürften. Zwischenspeicherungen für klare Kommunikationszwecke seien "an der Kante" zwischen beiden Befugnissen. Unzulässig wäre es ferner, die Überwachung auf eine Webcam oder ein Mikrofon am PC zu stützen.(Quelle:Heise.de)

Zu den Auseinandersetzungen um die Terrorismus-Bekämpfung, die erweiterte Anti-Terror-Gesetzgebung, die Anti-Terror-Datei sowie die Online-Durchsuchung siehe auch:

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