Betreiber muss nicht für seinen eDonkey-Server haften
Vor rund einem Jahr titelte der Bundesverband der Musikindustrie, dass man einen "großen Erfolg gegen Betreiber illegaler Tauschbörsen des eDonkey-Netzwerks" erreicht hatte. Gemeint waren damit mehrere Einstweilige Verfügungen gegen Betreiber von eDonkey-Servern. Wenigstens in einem Fall musste die Warner Music Group mit der Kanzlei Rasch nun eine herbe Niederlage hinnehmen, die ihnen sicherlich schwer zu schaffen macht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nämlich mit Urteil vom 20. Mai 2008 entschieden, dass der Betreiber des Servers nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haftet.
Ein herber Schlag für den Piratenjäger, zumal anfangs alles so perfekt aussah. Im Juni 2007 hatte die Warner Music Group dem Betreiber des eDonkey-Servers mitteilen lassen, dass bei den angebotenen Dateien auch 17 Werke dabei waren, an denen Warner die Rechte hatte. Mithilfe eines Rechtsanwalts forderte man den Betreiber auf, den Zugriff zu unterbinden. Laut dem Betreiber sperrte er daraufhin unverzüglich den Zugriff zu diesen Dateien. Kurze Zeit später flatterte ihm dennoch eine Einstweilige Verfügung ins Haus. Der Grund war diesmal jedoch ein anderer. Man hatte nach der ersten Mitteilung nämlich auch das Album "Greatest Hits" desselben Interpreten entdeckt. Eine zweite Mitteilung hielt man scheinbar für nicht notwendig, weshalb man eine Einstweilige Verfügung beantragte.
In erster Instanz, vor dem Landgericht Düsseldorf, konnte Warner Music auch noch einen Sieg für sich verbuchen. Der Betreiber hielt eine Niederlage aber scheinbar für inakzeptabel, weshalb er vor das Oberlandesgericht Düsseldorf ging. Dieses entschied nun zugunsten des Betreibers. Laut den Richtern haftet der Betreiber nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Dies liegt insbesondere daran, dass er die Werke ja nicht selbst gespeichert und verbreitet hatte. Vielmehr war sein Server lediglich ein Verzeichnis zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Aufgrund des Hinweises durch den Musikkonzern hatte der Betreiber bereits via Wortfilter die angemahnten Werke gefiltert, was ausreichend war. Der von Warner geforderten händischen Kontrolle (!) der Suchtreffer zum Interpreten erteilte das Gericht eine völlige Absage. Vom Betreiber den Download jeder in Frage kommenden Datei, deren Öffnung und Prüfung sowie notfalls sogar die Filterung von freien Inhalten sei unverhältnismäßig. Auch die Einstellung von Personal sei untragbar, da die Wirtschaftlichkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wäre.
Im Gegenzug hierfür wäre es für Warner "einfach und mit keinem nennenswerten Aufwand" möglich gewesen, nach den bereits 17 abgemahnten Werken auch noch auf das Album hinzuweisen. Infolgedessen waren alle vom Betreiber verlangten Maßnahmen unverhältnismäßig und nicht tragbar. (Quelle:Gulli.com)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nämlich mit Urteil vom 20. Mai 2008 entschieden, dass der Betreiber des Servers nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haftet.
Ein herber Schlag für den Piratenjäger, zumal anfangs alles so perfekt aussah. Im Juni 2007 hatte die Warner Music Group dem Betreiber des eDonkey-Servers mitteilen lassen, dass bei den angebotenen Dateien auch 17 Werke dabei waren, an denen Warner die Rechte hatte. Mithilfe eines Rechtsanwalts forderte man den Betreiber auf, den Zugriff zu unterbinden. Laut dem Betreiber sperrte er daraufhin unverzüglich den Zugriff zu diesen Dateien. Kurze Zeit später flatterte ihm dennoch eine Einstweilige Verfügung ins Haus. Der Grund war diesmal jedoch ein anderer. Man hatte nach der ersten Mitteilung nämlich auch das Album "Greatest Hits" desselben Interpreten entdeckt. Eine zweite Mitteilung hielt man scheinbar für nicht notwendig, weshalb man eine Einstweilige Verfügung beantragte.
In erster Instanz, vor dem Landgericht Düsseldorf, konnte Warner Music auch noch einen Sieg für sich verbuchen. Der Betreiber hielt eine Niederlage aber scheinbar für inakzeptabel, weshalb er vor das Oberlandesgericht Düsseldorf ging. Dieses entschied nun zugunsten des Betreibers. Laut den Richtern haftet der Betreiber nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Dies liegt insbesondere daran, dass er die Werke ja nicht selbst gespeichert und verbreitet hatte. Vielmehr war sein Server lediglich ein Verzeichnis zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Aufgrund des Hinweises durch den Musikkonzern hatte der Betreiber bereits via Wortfilter die angemahnten Werke gefiltert, was ausreichend war. Der von Warner geforderten händischen Kontrolle (!) der Suchtreffer zum Interpreten erteilte das Gericht eine völlige Absage. Vom Betreiber den Download jeder in Frage kommenden Datei, deren Öffnung und Prüfung sowie notfalls sogar die Filterung von freien Inhalten sei unverhältnismäßig. Auch die Einstellung von Personal sei untragbar, da die Wirtschaftlichkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wäre.
Im Gegenzug hierfür wäre es für Warner "einfach und mit keinem nennenswerten Aufwand" möglich gewesen, nach den bereits 17 abgemahnten Werken auch noch auf das Album hinzuweisen. Infolgedessen waren alle vom Betreiber verlangten Maßnahmen unverhältnismäßig und nicht tragbar. (Quelle:Gulli.com)
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