Dienstag, August 05, 2008

Lizenzpflicht für Internet-TV sorgt weiter für Unruhe

Die mit der 12. Änderung des Rundfunkstaatsvertrags (PDF-Datei) geplante Genehmigungspflicht für Web-TV-Angebote erhitzt weiter die Gemüter. Das von den Landesmedienanstalten in die Diskussion gebrachte Abgrenzungskriterium von weniger als 500 potenziellen zeitgleichen Abrufen, bei dem gemäß dem Entwurf keine Lizenzierung beantragt werden muss, entspricht dem Bitkom zufolge nicht der Marktwirklichkeit. Der bereits von Streaming-Anbietern kritisierte Ansatz, moniert der Branchenverband in einem heise online vorliegenden Positionspapier, würde "in jedem Fall zu einer unverhältnismäßigen Überregulierung führen".
Laut der Lobby-Vereinigung haben bereits die Reaktionen auf die aktuelle Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zu der im Freistaat bereits praktizierten Anwendung dieser Regel gezeigt, dass diese Ausnahme "aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten nahezu für keine Konstellation, in der Bewegtbilder im Internet linear übertragen werden", greife. Gleichzeitig wäre auch jede andere Grenze "ebenso willkürlich und technisch nicht zu begründen".
Der Bitkom beklagt zudem, dass die umstrittene Festsetzung gegen die Mitte 2007 reformierte EU-Fernsehrichtlinie verstoße. Die Vorgaben aus Brüssel würden deutlich machen, dass nur bei einem "Massenmedium", das bei einem "wesentlichen Teil der Allgemeinheit deutliche Wirkungen" entfalte, von Rundfunk gesprochen werden könne. Erst wenn die tatsächlichen Abrufe über einen längeren Betrachtungszeitraum mit Zuschauerzahlen eines Vollprogramms im Fernsehen vergleichbar seien, dürfte die restriktive Rundfunkregulierung in Erwägung gezogen werden.
Unter die grundsätzlichen Problemfälle, die je nach Auslegung künftig als Rundfunk eingestuft werden dürften, zählt der Bitkom etwa das Streamen von Einzel-Events wie die einmalige Live-Übertragung eines Ereignisses. Dies könnten Aufnahmen eines Musikkonzertes mit oder ohne Moderation genauso betreffen wie Sport-Events oder die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Live-Video-Chats. Die regelmäßige Einstellung von neuen "Video on Demand"-Folgen beispielsweise einer Daily Soap zu einem festgelegten Zeitpunkt ins Netz sei ferner vermutlich genauso eingeschlossen wie die Verbreitung von Nachrichten auf einer Homepage mit eingebetteten Live-Bildern.
Peter Widlok, Sprecher der Landesanstalt für Medien NRW (LfM), versteht dagegen die Aufregung über diesen Punkt des unter anderem auch wegen der Festschreibung möglicher Internet-Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Sender umkämpften Entwurfs für den 12. Rundfunksänderungs-Staatsvertrag nicht. "Die Zahl der 500 Nutzer ist seit über einem Jahr in der Welt", erklärte er gegenüber heise online. Damals habe die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) auch auf Drängen der LfM ein überarbeitetes Strukturpapier (PDF-Datei) zu Internet-Radio und IPTV beschlossen und die generelle Lizenzierungspflicht für das Senden von Rundfunk übers Netz in einer Mitteilung verdeutlicht.
Ob die "irgendwie gegriffene" Zahl praxistauglich sei, konnte sich Widlok zufolge nach einem Jahr noch nicht herausstellen. Man habe aber irgendwo anfangen müssen. "Sakrosankt" sei die Grenze nicht, aber auch nicht allein entscheidend. Vielmehr komme es auf das übergeordnete Merkmal der Linearität von AV-Internetangeboten an, das schon immer das wesentliche Merkmal von Rundfunk sei und nicht so einfach als erfüllt angesehen werde, wie vom Bitkom befürchtet.
Klarmachen wollten die Landesmedienanstalten laut dem Sprecher mit dem Kriterium, dass eine "namhafte Zahl" von Empfängern bedient werden müsse. Rundfunk sei nichts, was sich an kleine Gruppen richte. Blogs, Urlaubsvideos oder Chats würden genauso außen vor bleiben wie die meisten, nicht als laufende Programme gestalteten Video-Angebote auf Webseiten großer Verlage. Insgesamt rechnet Widlok damit, dass "nicht einmal ein paar Dutzende" Internetsender von der längst beschlossenen, aber noch nicht von allen Landesmedienanstalten konkret vorgeschriebenen Lizenzierungspflicht betroffen sind.(Quelle:Heise.de)

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