IP-Verwechslung führt zu falschem Kinderporno-Verdacht
Als Professor Erwin Schmidt (Name geändert) der dringende Anruf seiner Frau erreichte, nahm er gerade Prüfungen an der Hochschule ab. Seine Frau war vollkommen aufgelöst: Die Polizei sei da und durchsuche das Haus, berichtete sie aufgeregt. Die Beamten suchten nach Kinderpornos. Die nächste Prüfungspause nutzte Schmidt, um mit der Polizei vor Ort zu telefonieren. Er sei verdächtig, in einem Filesharing-Netzwerk Kinderpornos zum Download angeboten zu haben, bestätigte ihm der Beamte. Schmidt erinnerte sich lediglich, einmal Fedora per Bittorent heruntergeladen zu haben. Strafbar ist das nicht. Seinen Desktop-Rechner und sein Notebook stellten die Beamten dann sicher, das Notebook seiner Frau nahmen sie nicht mit.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hatte den Stein ins Rollen gebracht. Deren anlassunabhängige Recherche hatte einen Tauschbörsennutzer ausfindig gemacht, der illegales Material feilbot. Das BKA sicherte den Datenverkehr und stellte binnen Minuten eine Anfrage an Arcor, zu deren Adresspool die IP-Adresse der Datenquelle gehörte. Das Unternehmen nannte daraufhin Schmidts Namen und Adresse, was dann einige Monate später zu der Hausdurchsuchung führte.
"Die Polizei glaubte mir offensichtlich nicht", erzählt Schmidt, "die nahmen meine Argumente zwar ernst, aber sie hielten die Beweislage offensichtlich für sehr gut. Zu dem Zeitpunkt waren die Inhalte der beschlagnahmten Rechner auch noch nicht ausgewertet." Sein nächster Weg führte ihn nun zu einem Strafverteidiger, Rechtsanwalt und Lawblogger Udo Vetter aus Düsseldorf.
Vetter beantragte Akteneinsicht und diskutierte den Fall mit seinem Mandanten. Dabei klopften die beiden jeden einzelnen Punkt der Vorwürfe ab. Schmidt hatte sich bereits vergewissert, dass sein WLAN-Netzwerk zu Hause nicht von einem Unbefugten genutzt worden war. Das BKA hatte den Fall sehr sauber und umfangreich dokumentiert. Auch die von der Polizei per Internetverbindung sichergestellten Inhalte waren eindeutig strafwürdig. Nur die Mitteilung der IP-Adresse seines Providers Arcor war recht formlos: Auf dem Anfrageformular hatte ein Mitarbeiter lediglich handschriftlich Schmidts Adresse vermerkt, mit einem Firmenstempel versehen und zurückgefaxt. Das weckte das Misstrauen des Beschuldigten und seines Anwalts.
Schmidt bohrte nun beim Provider nach – er schrieb einen Brief an die Rechtsabteilung und betonte nachdrücklich, dass er unschuldig sei. Er bat darum, präziser zu dokumentieren, wie man die Zuordnung der IP-Adresse zu seinen Daten vorgenommen habe und setzte dazu eine Frist. Kurz vor deren Ablauf rief ihn der Datenschutzbeauftragte von Arcor an. Man könne ihm während des laufenden Verfahrens keine Auskunft erteilen, er versprach aber, den Fall sorgfältig zu prüfen.
Wenige Tage später meldete sich die Polizei: Schmidt könne seine Rechner wieder abholen. Der Verdacht gegen ihn habe sich nicht erhärtet. Dann stellte sich heraus: Arcor war gegenüber dem BKA zurückgerudert und hatte in einem weiteren Schreiben eingeräumt, dass bei der Zuordnung der IP-Adresse zu den Kundendaten offenbar ein Fehler passiert war. Schmidt ist trotz allen Ärgers dankbar, dass Arcor nicht versuchte, den Fehler zu vertuschen, sondern den Irrtum aufklärte. Auf unsere Anfrage hin wollte Arcor keine Stellungnahme abgeben, da es sich um ein Ermittlungsverfahren handle. Die Einstellung des Verfahrens gegen Schmidt ist noch nicht erfolgt, das aber ist nun reine Formsache.
Schmidt zieht Resümee: "Ich bin in einer privilegierten Position; sowohl meine Frau als auch meine Kollegen haben zu mir gestanden und mir geglaubt. Das ist wohl eher die Ausnahme, ich hatte Riesenglück." Andere, vergleichbare Fälle, die gar nicht so selten vorkommen, gehen weniger glimpflich aus. Wenn der Vorwurf "Kinderporno" lautet, kann das die Existenz eines unschuldig in Verdacht geratenen Internetnutzers vernichten. Dazu reicht schon ein Zahlendreher, ein Tippfehler oder eine falsch zugeordnete Zeitzone bei der Ermittlung des Inhabers der IP-Adresse. Die Unschuldsvermutung lässt sich bei Ehefrauen, Kollegen, Chefs, Freunden oder Nachbarn eben nicht erzwingen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hatte den Stein ins Rollen gebracht. Deren anlassunabhängige Recherche hatte einen Tauschbörsennutzer ausfindig gemacht, der illegales Material feilbot. Das BKA sicherte den Datenverkehr und stellte binnen Minuten eine Anfrage an Arcor, zu deren Adresspool die IP-Adresse der Datenquelle gehörte. Das Unternehmen nannte daraufhin Schmidts Namen und Adresse, was dann einige Monate später zu der Hausdurchsuchung führte.
"Die Polizei glaubte mir offensichtlich nicht", erzählt Schmidt, "die nahmen meine Argumente zwar ernst, aber sie hielten die Beweislage offensichtlich für sehr gut. Zu dem Zeitpunkt waren die Inhalte der beschlagnahmten Rechner auch noch nicht ausgewertet." Sein nächster Weg führte ihn nun zu einem Strafverteidiger, Rechtsanwalt und Lawblogger Udo Vetter aus Düsseldorf.
Vetter beantragte Akteneinsicht und diskutierte den Fall mit seinem Mandanten. Dabei klopften die beiden jeden einzelnen Punkt der Vorwürfe ab. Schmidt hatte sich bereits vergewissert, dass sein WLAN-Netzwerk zu Hause nicht von einem Unbefugten genutzt worden war. Das BKA hatte den Fall sehr sauber und umfangreich dokumentiert. Auch die von der Polizei per Internetverbindung sichergestellten Inhalte waren eindeutig strafwürdig. Nur die Mitteilung der IP-Adresse seines Providers Arcor war recht formlos: Auf dem Anfrageformular hatte ein Mitarbeiter lediglich handschriftlich Schmidts Adresse vermerkt, mit einem Firmenstempel versehen und zurückgefaxt. Das weckte das Misstrauen des Beschuldigten und seines Anwalts.
Schmidt bohrte nun beim Provider nach – er schrieb einen Brief an die Rechtsabteilung und betonte nachdrücklich, dass er unschuldig sei. Er bat darum, präziser zu dokumentieren, wie man die Zuordnung der IP-Adresse zu seinen Daten vorgenommen habe und setzte dazu eine Frist. Kurz vor deren Ablauf rief ihn der Datenschutzbeauftragte von Arcor an. Man könne ihm während des laufenden Verfahrens keine Auskunft erteilen, er versprach aber, den Fall sorgfältig zu prüfen.
Wenige Tage später meldete sich die Polizei: Schmidt könne seine Rechner wieder abholen. Der Verdacht gegen ihn habe sich nicht erhärtet. Dann stellte sich heraus: Arcor war gegenüber dem BKA zurückgerudert und hatte in einem weiteren Schreiben eingeräumt, dass bei der Zuordnung der IP-Adresse zu den Kundendaten offenbar ein Fehler passiert war. Schmidt ist trotz allen Ärgers dankbar, dass Arcor nicht versuchte, den Fehler zu vertuschen, sondern den Irrtum aufklärte. Auf unsere Anfrage hin wollte Arcor keine Stellungnahme abgeben, da es sich um ein Ermittlungsverfahren handle. Die Einstellung des Verfahrens gegen Schmidt ist noch nicht erfolgt, das aber ist nun reine Formsache.
Schmidt zieht Resümee: "Ich bin in einer privilegierten Position; sowohl meine Frau als auch meine Kollegen haben zu mir gestanden und mir geglaubt. Das ist wohl eher die Ausnahme, ich hatte Riesenglück." Andere, vergleichbare Fälle, die gar nicht so selten vorkommen, gehen weniger glimpflich aus. Wenn der Vorwurf "Kinderporno" lautet, kann das die Existenz eines unschuldig in Verdacht geratenen Internetnutzers vernichten. Dazu reicht schon ein Zahlendreher, ein Tippfehler oder eine falsch zugeordnete Zeitzone bei der Ermittlung des Inhabers der IP-Adresse. Die Unschuldsvermutung lässt sich bei Ehefrauen, Kollegen, Chefs, Freunden oder Nachbarn eben nicht erzwingen.
0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]
<< Startseite