SECURITY - Datenschützer stoppt das Speichern von IP-Adressen
Über die Speicherung der elektronischen Spuren von Surfern auf Webseiten ist ein heftiger Streit im Gange. Das Amtsgericht Berlin Mitte hat zur Untermauerung eines Urteils, das dem Bundesjustizministerium die Aufbewahrung personenbezogener Daten über Besuche auf der eigenen Webseit jenseits des konkreten Nutzungsvorgangs untersagt, jüngst erst als Ordnungsmittel im Höchstmaß eine bis zu sechsmonatige Inhaftierung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angedroht. Trotzdem speichert nach Angaben der Bundesregierung noch immer die "überwiegende Anzahl" der Bundesministerien und nachgeordneter Behörden einschließlich des Bundeskriminalamts (BKA) IP-Adressen der Surfer. Zur Begründung heißt es, dass die Bundesverwaltung "kontinuierlich massiven und hoch professionellen Angriffen aus dem Internet ausgesetzt" sei und zur Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs die Nutzerspuren vorhalten müsse.
Breyer ist vor allem die Praxis des BKA ein Dorn im Auge, Ermittlungen gegen Personen einzuleiten, die sich auf der offiziellen Webpräsenz der Polizeibehörde über kriminelle Vereinigungen wie die "militante gruppe" (mg) informieren. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar teilte dem streitbaren Juristen nun in seiner Antwort auf eine Beschwerde mit, dass er dieses Vorgehen kritisch sehe. Es bestünden "erhebliche Zweifel", ob die Zugriffsprotokollierung durch das Bundeskriminalamt rechtmäßig sei. Diese Problematik sei derzeit "Gegenstand intensiver Erörterungen" mit dem Bundesinnenministerium. Schaar erklärte ferner, eine Umfrage zur Speicherung von IP-Adressen durch Bundesbehörden gestartet zu haben und an einer einheitlichen Lösung "für den gesamten Informationsverbund Bonn-Berlin" zu arbeiten.
n Brüssel haben derweil die EU-Datenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer Sitzung in dieser Woche klargestellt, dass die Netzkennungen auch bei der Verarbeitung durch Diensteanbieter wie Google personenbezogene Daten darstellen. "Suchmaschinen fallen unter die EU-Datenschutzrichtlinie, wenn IP-Adressen der Nutzer oder Informationen zur Abfolge von Suchbegriffen gesammelt werden", heißt es in einer Erklärung (PDF-Datei) der so genannten "Artikel 29"-Arbeitsgruppe. Die Navigationshelfer müssten daher die einschlägigen Bestimmungen einhalten. Diese Bestimmungen würden auch für Stellen gelten, deren Hauptsitz außerhalb der EU liege. Entscheidend sei, ob sie eine Niederlassung in der EU hätten oder automatisierte Datenverarbeitungseinrichtungen nutzen würden, die sich in einem Mitgliedsstaat befinden. Die Datenschützer bereiten nun eine konkrete Stellungnahme vor, inwieweit Suchmaschinen überhaupt IP-Adressen erfassen und etwa für die Analyse von Suchanfragen und das Schalten von Werbeanzeigen verwenden dürfen.
(Quelle:Heise.de)
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