Gericht: Unternehmen für Werbung auf jugendschutzwidrigen Websites haftbar
Nach einem Urteil des LG Frankfurt vom 2. Januar 2008 (Az. 3-08 O 143/07) haftet ein Unternehmen als Störer, wenn es auf Websites Bannerwerbung schaltet, auf der jugendgefährdende Medien sowie Raubkopien zum Download angeboten werden. Antragsteller in dem Verfahren ist ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Der Verband hatte Mitte 2007 einen DSL-Anbieter dafür abmahnen lassen, dass dieser Bannerwerbung auf einer Website geschaltet hatte, auf der über eine Tauschbörse rechtswidrige Inhalte heruntergeladen werden konnten. Der Zugangsanbieter erklärte daraufhin, man habe die Werbung unterbunden und Vorsorge dafür getroffen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Kurz darauf fand die Antragstellerin jedoch erneut Werbung auf einer Seite, die "das Herunterladen von Tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten" sowie von jugendgefährdenden Inhalten ermöglichte. Das LG Frankfurt erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, die mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt wurde.
Nach Ansicht des Gerichts handelt der Betreiber einer Website, der auf seinen Internetseiten das Herunterladen von indizierten jugendgefährdenden, volksverhetzenden und gewaltverherrlichenden Filmen ermöglicht, wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der DSL-Provider habe diesen Wettbewerbsverstoß der Angebotsbetreiber ausgenutzt, indem er auf deren Website Werbung für seine Angebote schaltete. Daher hafte er als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Denn der Erfolg der Werbung hinge maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen heruntergeladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Zwar erfordere die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten, weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Diese habe der Zugangsanbieter jedoch verletzt, da er auch nach Zugang der Abmahnung die Werbung auf der Internetseite weiter aufrechterhalten habe. Denn spätestens nach dieser Abmahnung bestand ein Anlass zur Überprüfung, ob auf Internetseiten geworben werde, von denen jugendgefährdende Filme kostenlos ohne Altersverifikationssystem heruntergeladen werden können. Nichts anderes gelte im Ergebnis, soweit es um das Zugänglichmachen durch Herunterladen von Raubkopien im Internet gehe. Denn insoweit liege eine Unlauterkeit nach § 3 UWG vor, für die der DSL-Provider ebenfalls als Störer haftet.
Ob von Seiten des Zugangsdiensteanbieters Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurden, ist nicht bekannt.
(Quelle:Heise.de)
Nach Ansicht des Gerichts handelt der Betreiber einer Website, der auf seinen Internetseiten das Herunterladen von indizierten jugendgefährdenden, volksverhetzenden und gewaltverherrlichenden Filmen ermöglicht, wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der DSL-Provider habe diesen Wettbewerbsverstoß der Angebotsbetreiber ausgenutzt, indem er auf deren Website Werbung für seine Angebote schaltete. Daher hafte er als Störer wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. Denn der Erfolg der Werbung hinge maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen heruntergeladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Zwar erfordere die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten, weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Diese habe der Zugangsanbieter jedoch verletzt, da er auch nach Zugang der Abmahnung die Werbung auf der Internetseite weiter aufrechterhalten habe. Denn spätestens nach dieser Abmahnung bestand ein Anlass zur Überprüfung, ob auf Internetseiten geworben werde, von denen jugendgefährdende Filme kostenlos ohne Altersverifikationssystem heruntergeladen werden können. Nichts anderes gelte im Ergebnis, soweit es um das Zugänglichmachen durch Herunterladen von Raubkopien im Internet gehe. Denn insoweit liege eine Unlauterkeit nach § 3 UWG vor, für die der DSL-Provider ebenfalls als Störer haftet.
Ob von Seiten des Zugangsdiensteanbieters Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurden, ist nicht bekannt.
(Quelle:Heise.de)
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