Dienstag, Dezember 02, 2008

Suchdienstedatenschutzgesetz vor Verabschiedung

Der Bundestag steht vor der Verabschiedung eines Suchdienstedatenschutzgesetzes (SDDSG, PDF-Datei). Es bezieht sich jedoch nicht auf Suchmaschinendienste, sondern auf die nationalen Suchdienste des Deutschen Roten Kreuzes und die kirchlichen Suchdienste des Caritasverbandes und des Diakonischen Werks.
Eingerichtet wurden diese Suchdienste für Kriegsgefangene und Heimatvertriebene nach Ende des Zweiten Weltkriegs. Sie halten personenbezogene Daten zu rund 60 Millionen Personen auf Karteikarten, in Akten, auf Mikrofilm und in Datenbanken fest, die von Krieg, Gefangenschaft, Internierung, Inhaftierung, Flucht, Vertreibung, Aussiedlung und der Teilung Deutschlands betroffen waren. Der Datenpool wird ergänzt durch ausländische Archive, ausländische Rot-Kreuz-Gesellschaften, Meldebehörden und andere Stellen, die sich mit Auskunftsersuchen an die Suchdienste richten.
Bis heute ist das Schicksal von über einer Million Vermissten nicht geklärt. Noch immer werden jährlich tausende neue Suchanfragen zu Vermissten aus dem Zweiten Weltkrieg gestellt. Vor allem aufgrund der geöffneten Archiven der ehemaligen UdSSR seit Anfang der 90er-Jahre können heute noch jedes Jahr viele Schicksale geklärt werden.
Anlass für das neue Gesetz ist ein Hinweis des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Joachim Jacob in seinem für die Jahre 1995 und 1996 erstellten 16. Tätigkeitsbericht. Er hatte festgestellt, dass eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung der Suchdienste fehlt. Fast zwölf Jahre respektive vier Legislaturperioden hat es gedauert, bis das Bundesinnenministerium nun endlich einen Entwurf des Gesetzes für die bereits seit über 60 Jahren bestehenden Suchdienste vorlegen konnte.
In dem Entwurf geht es vor allem darum, die vom Bundesdatenschutzbeauftragten vermisste spezialgesetzliche Grundlage zu schaffen, die einen einheitlichen Datenschutzstandard bei den verschiedenen Suchdiensten schafft. Der Entwurf sieht unter anderem vor, den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auszuschließen. Der Bundesrat stellte dazu aber fest, dass sich hierfür keine zwingende Notwendigkeit erkennen lässt, da der Grundsatz eine Zielvorgabe sei, die es den Suchdiensten überlasse, auf welche Weise sie dieses Ziel erreichen wollen. In den inhaltlichen Fragen gibt es innerhalb des Bundestages keinen Dissens, eine rasche Verabschiedung ist daher zu erwarten.

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