Extrempornographische Ausschnitte aus nichtpornographischen Filmen
Am 26. Januar 2009 tritt in Großbritannien ein Besitzverbot für "extreme" Pornographie in Kraft. Was davon genau betroffen ist, weiß niemand so recht
Die Abschnitte 62 bis 67 des im Mai verabschiedetenResultat der Kampagne war, dass der Besitz von Bildern und Filmen ab dem 26. Januar 2009 mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird, wenn diese sowohl "pornographisch" als auch "extrem" sind. "Pornographisch" wird in Abschnitt 63 Absatz 3 der neuen Vorschrift so definiert, dass etwas "ausschließlich oder hauptsächlich" zum Zweck der sexuellen Erregung produziert wurde. Es reicht aber auch, wenn ein Außenstehender solch einen Produktionszweck "vernünftigerweise" annehmen muss.
"Extrem" beinhaltet nach Abschnitt 63 Absatz 7 Buchstabe a Handlungen, die das Leben einer Person gefährden. Darüber hinaus gilt eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nach Buchstabe B dann als "extrem" wenn es um "ernsthafte" Verletzungen des Anus, der Brüste oder der Genitalien einer Person geht. Außerdem fallen unter diesen zweiten Definitionsbestandteil auch geschlechtliche Handlungen mit menschlichen Leichen (Buchstabe c) und (toten wie lebendigen) Tieren (Buchstabe d). Zudem muss die Darstellung "in grober Weise anstößig, abstoßend oder anderweitig von unzüchtigem Charakter" sein. Weiterhin legal ist der Besitz von erkennbar unrealistischen Zeichentrickdarstellungen und von Bildern oder Filmen, auf denen der Besitzer selbst zu sehen ist. Keine Rolle spielt dagegen, ob bei der Herstellung der Werke tatsächlich jemand zu Schaden kam oder ob es sich um Inszenierungen handelt.
Der Gesetzestext ist gespickt mit unbestimmten Begriffen wie "vernünftig" und "anstößig", von denen die Geschworenen in britischen Gerichten ganz unterschiedliche Vorstellungen haben können. Letztendlich wird es bei der zukünftigen rechtlichen Beurteilung solcher Sachverhalte wahrscheinlich auch um Details wie die Ausleuchtung oder die Dekoration gehen, deren Wirkung wiederum subjektiv bestimmt sein kann. Bevor also nicht eine ganze Reihe von Gerichtsprozessen durchlaufen sind, herrscht Rechtsunsicherheit – sowohl bei Produzenten als auch bei Konsumenten.
Auch die Ende der letzten Woche vom Justizministerium veröffentlichten
Der problematischste Teil des Gesetzes ist jedoch Abschnitt 64. Er regelt, dass Werke, welche vom
Labels: Extrempornographische Ausschnitte aus nichtpornographischen Filmen
0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]
<< Startseite