P2P - Schlappe für "Piratenjäger" der proMedia GmbH
Mit einer herben Schlappe für die "Piratenjäger" der umstrittenen proMedia GmbH und den Musikindustrie-Anwalt Clemens Rasch endete ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. Die Richter wiesen eine Klage der Sony BMG Music GmbH gegen eine angebliche Nutzerin einer Filesharing-Software ab (Urteil vom 14. März 2008, Az.: 308 O 76/07). Sie soll damit unter anderem zwei Lieder der Gruppe "Silbermond" angeboten haben. Die Beklagte hatte diesen Vorwurf jedoch bestritten.
Die proMedia sucht im Auftrag von mehreren großen Plattenfirmen nach Teilnehmern von P2P-Netzwerken, die dort bestimmte Musiktitel anbieten. Sony BMG hatte in dem Verfahren vorgetragen, proMedia habe ermittelt, über eine später der Beklagten zugerechnete IP-Adresse seien die Musiktitel zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Hierzu hatte die Kanzlei Rasch als Nachweis von proMedia gefertigte Ausdrucke vorgelegt.
Nach Ansicht des Gerichts sind diese Ausdrucke jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Auch der als Zeuge benannte Leiter der des Ermittlungsdienstes habe lediglich die Ergebnisse auf Plausibilität überprüft, sei jedoch bei den eigentlichen Nachforschungen nicht anwesend gewesen und habe auch die Musikdateien nicht angehört. Da dieser Leiter inzwischen wieder in Litauen lebe und die Klägerin keine anderen Beweismittel vorgelegt hatte, sei sie den Nachweis der Verletzungshandlung schuldig geblieben.Der Anwalt der Beklagten, Lambert Grosskopf, erläutert gegenüber heise online, die Entscheidung des LG Hamburg sei aber nicht als Freibrief für die Verletzung von Rechten in Tauschbörsen zu verstehen. Die Richter hätten die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst. Darauf würden sich die Rechteinhaber aber vermutlich einstellen. In das Zentrum der Auseinandersetzung rücke dann nach Ansicht von Grosskopf auch die Frage, ob die proMedia bei ihren Ermittlungen eine genaue Zeiterfassung vornimmt. (Quelle:heise.de)
Die proMedia sucht im Auftrag von mehreren großen Plattenfirmen nach Teilnehmern von P2P-Netzwerken, die dort bestimmte Musiktitel anbieten. Sony BMG hatte in dem Verfahren vorgetragen, proMedia habe ermittelt, über eine später der Beklagten zugerechnete IP-Adresse seien die Musiktitel zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Hierzu hatte die Kanzlei Rasch als Nachweis von proMedia gefertigte Ausdrucke vorgelegt.
Nach Ansicht des Gerichts sind diese Ausdrucke jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen. Auch der als Zeuge benannte Leiter der des Ermittlungsdienstes habe lediglich die Ergebnisse auf Plausibilität überprüft, sei jedoch bei den eigentlichen Nachforschungen nicht anwesend gewesen und habe auch die Musikdateien nicht angehört. Da dieser Leiter inzwischen wieder in Litauen lebe und die Klägerin keine anderen Beweismittel vorgelegt hatte, sei sie den Nachweis der Verletzungshandlung schuldig geblieben.Der Anwalt der Beklagten, Lambert Grosskopf, erläutert gegenüber heise online, die Entscheidung des LG Hamburg sei aber nicht als Freibrief für die Verletzung von Rechten in Tauschbörsen zu verstehen. Die Richter hätten die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst. Darauf würden sich die Rechteinhaber aber vermutlich einstellen. In das Zentrum der Auseinandersetzung rücke dann nach Ansicht von Grosskopf auch die Frage, ob die proMedia bei ihren Ermittlungen eine genaue Zeiterfassung vornimmt. (Quelle:heise.de)
Labels: P2P Schlappe vor Gericht
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